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Samstag, den 03. Dez. 2011

Ausbeuter im Film: Zuckerbarone verleumdet?  

.   Ein Priester, eine spanische Zeitung und ein Dokumentarfilm beklagen die Ausbeutung dominikanischer Zuckerarbeiter durch die dominante Zuckerfamilie des Landes. Können zwei Zuckerbrüder erfolgreich in den USA den Filmmacher wegen Verleumdung verklagen?

Das Untergericht weist ihre Klage als unvereinbar mit dem Meinungsfreiheitsgrundsatz der Bundesverfassung ab. Im Fall Vicini Lluberes v. Uncommon Productions, LLC, Az. 10-2082, entscheidet die Revision in Boston differenzierter. Es beginnt mit dem First Amendment als Schutz vor einfachen Verleumdungsklagen öffentlicher Figuren.

Der United States Court of Appeals for the First Circuit beurteilt zunächst den Grad der Berühmtheit der Brüder durch ihr Auftreten in der Öffentlichkeit sowie geographisch; er liegt nicht so hoch, dass eine böswillige Verleumdung hinzunehmen wäre. Die zweite Frage ist ihr Zugang zu im Ausforschungsbeweisverfahren verwehrten Unterlagen über die Faktenprüfung bei der Filmherstellung:

Die für Versicherungszwecke durchgeführte Prüfung veranlasste der Anwalt der Filmhersteller. Fällt der Themenbereich deshalb unter das Anwaltsgeheimnis und muss in der Discovery-Phase des US- Prozess nicht offengelegt werden? Was gilt für die EMails über den Prüfauftrag?

Das Gericht liefert am 2. Dezember 2011 wertvolle Richtlinien für die erneute Prüfung im Untergericht. Die Prüfung der First Amendment-Prinzipien muss der District Court erneut vornehmen. Dasselbe gilt für den Beweisbeschluss: Bestimmte Akten und Dokumente des Anwalts bleiben geschützt; sie betreffen Rechtsrat.

Andere Anwaltsschreiben, die eine einfache Auftragserteilung enthalten, sind der Gegenseite zu überlassen. Das Revisionsgericht legt sich nicht fest, denn die Prüfung der Tatsachenlage bleibt im US-Prozess Aufgabe des Ausgangsgerichts.

Die Revisionsbegründung ist vorbildlich und nützlich für die Beurteilung von Verleumdungssachverhalten mit Auslandsberührung. Auch die Beurteilung der Discovery-Regelungen ist lehrreich, da nicht jede anwaltliche Tätigkeit eine rechtliche Beratung darstellt. Korrespondenz mit Anwälten kann zwar als Attorney Client Privileged betitelt werden - ob das Anwaltsgeheimnis wirklich wirkt, steht auf einem anderen Blatt.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.