Faceporn: Gerichtsbarkeit wegen .com?
CK • Washington. Darf ein Gericht in den USA über einen ausländischen Webanbieter mit einer .com-Domain die Gerichtsbarkeit ausüben, wenn das Geschäftsmodell nicht auf die USA ausgerichtet ist und sich nur 1000 Amerikaner von ihm angezogen fühlen?
Im Fall Facebook v. Pederson, Az. 10-cv-04673, bezweifelt der Richter die Zuständigkeit des Gerichts für die norwegischen Anbieter im Beschluss vom 29. November 2011. Bei der von Facebook behaupteten Markenverwässerung setzt die personal Jurisdiction mehr als die Anmeldung einer Domain voraus.
Das Mehr besteht in der Zielgerichtetheit des beklagten Retro Invent Startup-Unternehmens, die Facebook nun dem Bundesgericht im nördlichen Bezirk Kaliforniens nachweisen muss. Erst dann bestünde das verfassungsrechtliche Rechtsstaatlichkeitsmerkmal, das wiederum das Gericht zum Erlass eines Versäumnisurteils berechtigte.
Im Fall Facebook v. Pederson, Az. 10-cv-04673, bezweifelt der Richter die Zuständigkeit des Gerichts für die norwegischen Anbieter im Beschluss vom 29. November 2011. Bei der von Facebook behaupteten Markenverwässerung setzt die personal Jurisdiction mehr als die Anmeldung einer Domain voraus.
Das Mehr besteht in der Zielgerichtetheit des beklagten Retro Invent Startup-Unternehmens, die Facebook nun dem Bundesgericht im nördlichen Bezirk Kaliforniens nachweisen muss. Erst dann bestünde das verfassungsrechtliche Rechtsstaatlichkeitsmerkmal, das wiederum das Gericht zum Erlass eines Versäumnisurteils berechtigte.