Nachseiner Verurteilung wegen Bankenbetrugs und Korruption zu einer 78-monatigen Freiheitsstrafe legte der Verurteilte Berufung ein. Das Gericht habe sein Recht auf Vertagung der Verhandlung zur geeigneten Verteidigerauswahl verletzt.
Das Bundesberufungsgericht für den achten Bezirk in St. Louis bestätigte am 5. Dezember 2011 das Urteil in Falle United States of America v. Robinson, Az.11-1077. Das Bundesgericht habe zu Recht eine Verzögerungstaktik angenommen. Ein Antrag auf Vertagung sei nur unter bestimmten im Urteil aufgezeigten Bedingungen statthaft. Davon erfasse keine den vorgetragenen Antrag.