Das Bundesberufungsgericht für den elften Bezirk in Atlanta bewilligte am 8. Dezember 2011 im Fall Seck v. U.S. Attorney General, Az. 09-16384, den Antrag auf Aussetzung der Abschiebung. Es hob die Entscheidung in Teilen auf und verwies die Sache zurück.
Das Ausländeramt stützte seine Entscheidung fehlerhaft nur auf senegalesische Statistiken zum Thema Beschneidung, nicht den Einzelfall, also die familiäre Situation der Klägerin und ihrer elfjährigen Tochter sowie deren Risiken bei der Rückkehr in ihr Heimatland, erklärte das Gericht. Deshalb muss das Amt den Antrag im Sinne der Rechtsauffassung des Gerichts neu beurteilen.