1) die IP-Anschriften dem Forumsbezirk der US-Hauptstadt zuzuordnen; Geolocation sei ein geeigneter Weg;Die Begründung des Bundesgerichts der Hauptstadt der USA im Fall People Pictures, LLC v. Group of Participants in Filesharing Swam Identified by Hash: 43F4CFD05C115EE5887F680B0-CA73B1BA18B434A, Az. 11-1968, vom 23. Dezember 2011, stellt eine lesenswerte Einführung in die rechtlichen Hürden der rechtlichen Verfolgung der Teilnehmer am hash-identifizierten Torrent-Schwarm dar.
2) die örtliche Zuständigkeitsanknüpfung nach 28 USC §1400(a) nachzuweisen.
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, seit 2014 zudem Managing Partner einer 75-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.