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Donnerstag, den 05. Jan. 2012

Bad Faith: Fakten, nicht Ahnung  

.   Die Ermittlung der Bösgläubigkeit im amerikanischen Domainrecht muss Fakten berücksichtigen. Eine bösgläubig angemeldete Domain beruht nach dem Anticybersquatting Consumer Protection Act nicht auf Vermutungen des Gerichts, sondern den neun gesetzlichen Merkmalen, bestimmte im Fall Carnivale v. Staub LLC das Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks der USA am 4. Januar 2012.

Die Parteien betreiben Webseiten mit fast identischer Domain. Die Beklagten verwenden ein The und erwarben ihre Domain, bevor der Kläger mit einer Domain ohne The eine Marke mit The anmeldete und dann die Domain der Beklagten einklagte. Er gewann, doch monieren diese in der Revision, dass das Gericht zwei Faktoren der ACPA Bad Faith-Abwägung aus dem Ärmel schüttelte und Recht und Fakten ignorierte.

Die Beklagten gewinnen, und der Fall kehrt zur erneuten Beurteilung an den United States District Court in Delware zurück. Das Gefühl für eine angestrebte Kundenabwerbung gründete sich nicht auf Tatsachen.

Bei der Schädigung einer starken oder berühmten Marke hatte das Untergericht die rechtliche Qualität der Marke sowie ihre Stellung im Markt rechtlich und faktisch überschätzt, erklärte das Revisionsgericht in Philadelphia mit lesenswerter Begründung.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.