Das Bundesberufungsgericht für den fünften Bezirk in New Orleans gab der Berufung statt, hob am 5. Januar 2012 im Fall United States of America v. Fernando Vasquez-Parrales das Urteil in Teilen auf und verwies den Fall zur Abänderung an die Vorinstanz zurück. Ein mündlich verkündetes Urteil ist bindend. Dem Verurteilten wird ansonsten die Möglichkeit der Anfechtung genommen. Eine Meldepflicht sei bei Fällen der vorliegenden Art nicht üblich und daher für den Kläger nicht zu erwarten gewesen.
Das Bundesberufungsgericht für den fünften Bezirk in New Orleans gab der Berufung statt, hob am 5. Januar 2012 im Fall United States of America v. Fernando Vasquez-Parrales das Urteil in Teilen auf und verwies den Fall zur Abänderung an die Vorinstanz zurück. Ein mündlich verkündetes Urteil ist bindend. Dem Verurteilten wird ansonsten die Möglichkeit der Anfechtung genommen. Eine Meldepflicht sei bei Fällen der vorliegenden Art nicht üblich und daher für den Kläger nicht zu erwarten gewesen.
In order to evaluate whether personal jurisdiction exists pursuant to C.P.L.R. §302(a)(1), we must determine: (1) whether Benedict or Van Pelt transacted any business in New York, and, if so, (2) whether there was an articulable nexus, or substantial relationship, between the defamatory conduct and the actions that occurred in New York. Best Van Lines, Inc. v. Walker, 490 F.3d 239, 246 (2d Cir. 2007).Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks in New York entschied am 4. Januar 2012 für die beklagten Damen, die im Internet angeblich die Kläger verleumdet hatten. Nichts Besonderes verbindet sie mit dem Gerichtsstaat New York.
New York courts construe the "transacting business" test more narrowly in defamation cases than in other contexts.
Das Ausstrahlen einer Meldung im Internet, Anrufe nach New York, Spenden an Organisationen in New York, ein dortiges früheres Studium, ein You Tube-Video mit Inhalten über New York oder behauptete angestrebte Einkünfte aus New York sind unzureichende Anknüpfungsmerkmale. Andere Staaten der USA haben anderes Recht. Also kann dort das Ergebnis anders ausfallen.
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, seit 2014 zudem Managing Partner einer 75-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.