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Sonntag, den 15. Jan. 2012

Fristen im Staats- und Bundesrecht  

Verjährung bei Schulprügel in Oregon
ML - Washington.   Lehrer prügelten den Schüler und jetzigen Kläger zwischen 1986 und 1988. Aufgrund der Regelverjährung nach dem Recht von Oregon weist das Bundesgericht seine Klage auf Schadensersatz ab.

Vor dem Bundesberufungsgericht für den neunten Bezirk in San Francisco am 11. Januar 2012 im Fall Bonneu v. Centennial School District verlangt der Kläger die Anwendung von 42 USC §1983, dem bundesrechtlichen Amtshaftungstatbestand, in Verbindung mit einer spezielleren Verjährungsregel, die für Kindesmisshandlung opfergünstigere Fristen vorsieht.

Der United States Court of Appeals for the Ninth Circuit wendet diese jedoch nur auf Ansprüche an, die in fünf Jahren ab Entdeckung der Kausalität zwischen Misshandlung und Rechtsgutsverletzung eingeklagt werden. Doch hatte der Kläger schon zu Schulzeiten Lehrern und Eltern die Verletzungen beschrieben.

Zudem gilt nach einem Präzedenzfall des Obersten Bundesgerichtshofs der Vereinigten Staaten in Washington, DC, dass nur die Generalklauseln der Einzelstaaten und nicht ihre speziellen Regelungen in Verbindung mit 41 USC §1983 anwendbar sind. Die Anwendbarkeit spezieller Klauseln würde zu unnötigen Prozessen führen und die Wirkung von §1983 aushöhlen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.