Vor dem Bundesberufungsgericht für den neunten Bezirk in San Francisco am 11. Januar 2012 im Fall Bonneu v. Centennial School District verlangt der Kläger die Anwendung von 42 USC §1983, dem bundesrechtlichen Amtshaftungstatbestand, in Verbindung mit einer spezielleren Verjährungsregel, die für Kindesmisshandlung opfergünstigere Fristen vorsieht.
Der United States Court of Appeals for the Ninth Circuit wendet diese jedoch nur auf Ansprüche an, die in fünf Jahren ab Entdeckung der Kausalität zwischen Misshandlung und Rechtsgutsverletzung eingeklagt werden. Doch hatte der Kläger schon zu Schulzeiten Lehrern und Eltern die Verletzungen beschrieben.
Zudem gilt nach einem Präzedenzfall des Obersten Bundesgerichtshofs der Vereinigten Staaten in Washington, DC, dass nur die Generalklauseln der Einzelstaaten und nicht ihre speziellen Regelungen in Verbindung mit 41 USC §1983 anwendbar sind. Die Anwendbarkeit spezieller Klauseln würde zu unnötigen Prozessen führen und die Wirkung von §1983 aushöhlen.