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Dienstag, den 17. Jan. 2012

Pinterest: Social Media am rechtlichen Abgrund  

Fotoklau als Geschäftsmodell
.   Wem die Einladung zu Pinterest angetragen wird, denkt nicht zuerst an die Rechtsfolgen der Nutzung. Schöne Aufnahmen von Modellen, Waren, Gebäuden und Orten locken die noch vornehmlich weiblichen Nutzer in den USA. Texte sind unerwünscht und technisch lediglich als Anmerkungen vorgesehen. Keine eigenen Fotos einstellen, lautet der Hinweis der einladenden Pinterest-Mitglieder. Das sei langweilig und erinnere an Twitter, Tumblr oder Facebook.

Fotos haben ihren Preis, in Deutschland wie den USA. Modelle und Agenturen ebenfalls, beweist beispielsweise der Verband lizenzierter Modellagenturen mit seinen AGB und Preislisten für Deutschland und die Welt. Fotografen und Hersteller teuer fotografierter Waren lassen auch nicht mit sich spaßen, wenn ihre Werke unerlaubt auftauchen.

Selbst wenn Pinterest ein amerikanisches Angebot ist, werden deutsche Nutzer genauso schnell mit Abmahnungen rechnen müssen wie bei der rechtlich bereits geklärten eBay-Nutzung fremder Aufnahmen. Amerikanische Nutzer haben sich wohl ebenso wie die Pinterest-Gründer vor Freude über eine neue Technik und enormen Ansturm auf Einladungen wenig Gedanken über die in der amerikanischen Rechtsprechung aufgezeigten Grenzen der Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke gemacht.

Thumbnails sind in den USA und Deutschland erlaubt; darüber hinaus empfehlen sich eigene Aufnahmen, wenn man keine Nutzungsberechtigung einholt. Nur weil ein Bild im Internet steht, darf es noch längst nicht kopiert werden. Soweit der Digital Millennium Copyright Act greifen würde, schützt er Pinterest, nicht die Social Media-Kunden.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.