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Montag, den 23. Jan. 2012

Webseiten in die USA exportieren  

Was nicht auf amerikanische Seiten gehört
.   Deutsche Sitten für deutsche Webseiten amerikanisiert in den USA anwenden - Vorsicht! Was im deutschen Recht unsinnig oder erforderlich ist, wirkt in Amerika oft schlecht. Beispiele:
Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen wir keine Haftung für die Inhalte externer Links. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich.
Unsitte: Diese Aussage ist inhaltlich in den USA selbstverständlich und überflüssig. Beruht sie nicht auch in Deutschland auf einem Missverständnis? Vor dem Übersetzen nachprüfen!
Ansonsten haftungsvermeidend dokumentieren, dass die sorgfältige inhaltliche Kontrolle tatsächlich stattgefunden hat und welches Ergebnis sie herbeiführte.
Ein weiteres Beispiel ist das Impressum. Niemand versteht es in den USA. Da hilft auch nicht der falsche Begriff Imprint. Den Ausdruck kennt zwar das Verlagswesen, doch steht er nicht für die verfassungswidrige Anbieterkennzeichnung, die der US-Gesetzgeber nicht einführen dürfte.
Alle hier verwendeten Namen, Begriffe, Zeichen und Grafiken können Marken- oder Warenzeichen im Besitze ihrer rechtlichen Eigentümer sein. Die Rechte aller erwähnten und benutzten Marken- und Warenzeichen liegen ausschließlich bei deren Besitzern.
Unsitte: Marken- und Warenzeichen? Warum das Hendiadyoin? Trägt der Webmaster juristische Federn? Inhaltlich ist der Hinweis genauso selbstverständlich wie das erste Beispiel. Warum den Leser damit belasten? Der Hinweis ist allerdings auch in den USA nicht ungewöhnlich.
Außerdem ist unklar - und damit ein Haftungsrisiko -, wie die fremden Grafiken urheberrechtlich behandelt sind, und ob das Wort ausschließlich nachprüfbar zutrifft.
Ebenfalls sollte man US-Leser nicht mit einer Widerrufsbelehrung verwirren oder unnötig Datenschutz zusichern, wenn man nicht gerade als Finanz- und Gesundheitskonzern auftritt.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.