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Freitag, den 27. Jan. 2012

FACTA: Vertretbarer Gesetzesbruch  

FSp - Washington.   Zur Bekämpfung von Daten-Klau und Phishing verpflichtet der Fair and Accurate Credit Transactions Act 2003, FACTA, Händler und Verkäufer, bei Kreditkartenzahlungen auf dem Beleg gewisse persönliche Kreditkartendaten wie Kartennummer und Ablaufdatum nicht preiszugeben - zivilrechtlicher Schadensersatz bei absichtlicher Missachtung inklusive.

In einem Land, in dem die Kreditkarte das Bargeld fast vollständig verdrängt hat: ein gefundenes Fressen zur unverzüglichen Refinanzierung.

Am 24. Januar 2012 entschied das Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks im Fall Randy Long v. Tommy Hilfiger USA, Inc. die Frage der Anspruchsverwirklichung durch bloßes Unterdrücken der Jahreszahl des Ablaufdatums und der Anforderungen an das Verschulden.

Die teilweise Offenlegung verletzt FACTA. Dass andere Verkäufer genau den anderen Teil des Datums veröffentlichen, sei eine nicht hinnehmbare Gefahr zu einfacher Rekonstruierbarkeit. Da die Auslegung des FACTA durch die Beklagte allerdings nicht ganz abwegig sei, die von ihr gefundene Auslegung zumindest möglich erschien und sogar die erste Instanz ihrer Argumentation folgte, verneinte das Gericht den Schadensersatz mit einer lesenswerten, leicht verständlich verfassten Begründung.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.