Die richterliche Mindermeinung hält diese Auslegung für veraltet und vom Wortlaut nicht gedeckt. Vielmehr entfalte das Eindringen in eine zu schützende Erwartungshaltung hinsichtlich der eigenen Privatsphäre das Schutzbedürfnis des Vierten Zusatzartikels. Diese Auslegung ist seit seiner Einführung durch Katz v. United States 1967 hinlänglich gefestigt. Die Richterschaft kann das Erwartungsniveau der Gesellschaft ohne Rücksicht auf physisch starre Grenzen und unabhängig von ihrer individuellen technischen Ausgestaltung definieren.
Gerade das steigende technische Niveau elektronischer Endgeräte wie Smartphones oder GPS-gesteuerter KFZ-Diebstahltechnik schürt Angst vor Missbrauch durch eine innovative und kostengünstige, weil wenig arbeits- und personenintensive Überwachungsmethode. In welche Richtung sich dabei eine angemessene Erwartungshaltung bewegen werde, wagt niemand zu prognostizieren.