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Samstag, den 04. Febr. 2012

Weltweite Vollstreckungsblockade  

Doch nicht nach New Yorker Recht
.   Gegen ein angeblich durch Prozessbetrug erstrittenes Urteil aus Ecuador ging die Ölfirma mit einem Antrag auf eine Verbotsverfügung in New York vor. Der fremde Titel sollte weltweit für unvollstreckbar erklärt werden - mit Ausnahme von Ecuador.

Das Gericht gab dem Antrag statt. Am 26. Januar 2012 jedoch hob das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA die Injunction im Fall Chevron v. Naranjo auf. Im Anerkennungsverfahren gelten Einreden.

Einer Verbotsverfügung fehlt jedoch jede Rechtsgrundlage. Einreden können zudem erst geltend gemacht werden, wenn ein Anerkennungsantrag gestellt wird. Auch das traf hier nicht zu.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.