Weltweite Vollstreckungsblockade
Doch nicht nach New Yorker Recht
CK • Washington. Gegen ein angeblich durch Prozessbetrug erstrittenes Urteil aus Ecuador ging die Ölfirma mit einem Antrag auf eine Verbotsverfügung in New York vor. Der fremde Titel sollte weltweit für unvollstreckbar erklärt werden - mit Ausnahme von Ecuador. Das Gericht gab dem Antrag statt. Am 26. Januar 2012 jedoch hob das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA die Injunction im Fall Chevron v. Naranjo auf. Im Anerkennungsverfahren gelten Einreden.
Einer Verbotsverfügung fehlt jedoch jede Rechtsgrundlage. Einreden können zudem erst geltend gemacht werden, wenn ein Anerkennungsantrag gestellt wird. Auch das traf hier nicht zu.