×KEINE COOKIES & KEINE TRACKER

• • Terroranschlag auf Rechtstaatlichkeit in USA • • Absurde Regeln vom First Felon • • Die ersten Dekrete des First Felon amtlich • • First Felon: Verurteilt ja, bestraft nein • • Preisregeln für Eintrittskarten, Beherbergung • • Klarstellung der FARA-Meldepflicht im Entwurf • • CTA: BOIR-Meldepflicht erneut aufgehoben • • BOIR-Meldepflicht bleibt - neue kurze Fristen • • Neueste Urteile USA

Samstag, den 11. Febr. 2012

Kein ACTA für Deutschland?

 
FSp - Washington.   Zur Erleichterung der Durchsetzung geistiger Eigentumsrechte in der schwer kontrollierbaren digitalen Parallelwelt wurde auf Initiative der USA und Japans das sogenannte Anti-Counterfeiting Trade Agreement geschaffen. Die ersten Staaten, darunter die USA, unterzeichneten das Abkommen bereits Ende letzten Jahres. Am 26. Januar 2012 traten die EU sowie 22 seiner 27 Mitgliedsstaaten bei.

Das Abkommen stieß in Deutschland auf scharfe Kritik. Eingriffsbefugnisse zur Sperrung von Internet-Zugängen, ein Frühwarnsystem für Urheberrechtsverletzungen, eine Strafbarkeit der bloßen Beihilfe hierzu, ohne Richtervorbehalt normierte Pflichten der Provider zur IP-Adressen-Herausgabe - in den Eingriffsbefugnissen mit teils fehlenden, teils sehr schwammig formulierten Voraussetzungen sehen viele eine Gefahr der staatlichen Zensur, die mit den bürgerlichen Freiheiten einer modernen demokratischen Gesellschaft und daher mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sei.

Der Beitritt Deutschlands war von der Bundesregierung am 30. November 2011 bereits beschlossen, die Unterschrift galt nur aus formellen Gründen aufgeschoben. Doch nach der Weigerung Polens, Tschechiens und anderer wurde nun der deutsche Botschafter in Japan heute auf dem Weg zur Unterzeichnung im letzten Moment vom Auswärtigen Amt zurückgerufen. Der gesellschaftliche Diskussionsprozess sei noch nicht abgeschlossen - die Zustimmung werde vorerst verweigert.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
×KEINE COOKIES - KEINE TRACKER