Grundsätzlich müssen sich Staaten für hoheitliches Handeln nicht vor Gerichten anderer Staaten verantworten, da sie Immunität genießen. Der IGH kam zu dem Ergebnis, dass sich auch für die speziellen Fälle von im Dritten Reich verübten Verbrechen keine Ausnahme aus dem Völkergewohnheitsrecht ableiten lässt.
Weder die Schwere der Rechtsverletzungen auf denen die Forderungen fußen, noch die Möglichkeit, dass durch die Verbrechen zwingendes Recht (jus cogens) verletzt wurde, rechtfertigen die Versagung der Immunität Deutschlands. Auch die fehlende Möglichkeit der effektiven Rechtsdurchsetzung der Reparationszahlungen können keinen Grund hierfür darstellen.
Das Gericht erkannte zudem, dass sich die Regeln der Staatenimmunität auf die zuständige Gerichtsbarkeit beziehen, somit prozessrechtlich sind und daher grundsätzlich nicht davon abhängig zu machen sind, ob materielles Recht verletzt wurde. Offen ließ der IGH allerdings, wie dies sich bei einem strafrechtlichen Prozess gegen einen Staatsbeamten darstellt.
Zu dem Beitritt Griechenlands in das Verfahren untersuchte der IGH, ob Italien bei den Anträge der griechischen Gerichte auf Exequatur der Urteile zu Reparationszahlungen für das Distomo-Massaker die staatliche Immunität Deutschlands hätte durchsetzen und die Anträge somit ablehnen müssen. Auch hier kam der IGH zu dem Ergebnis, dass Italien Völkerrecht verletzte, als es die griechischen Urteile für in Italien vollstreckbar erklärte.
Das Urteil wurde zwar mit Spannung erwartet, hätte allerdings aus rechtspraktischer Sicht nicht anders lauten können, da dies sonst erhebliche Änderungen und Schwierigkeiten bei der Anwendung der Regeln der Immunität mit sich gebracht hätte.
Auch in den USA ist die Entscheidung mit Spannung erwartet worden. In Washington, DC, hatte ein Richter im Fall Princz v. Federal Republic of Germany wegen Naziverbrechen eine Barbareiausnahme einführen wollen, die die Obergerichte bis zum Supreme Court jedoch ablehnten. Die später eingeführte gesetzliche Terrorausnahme haben die Gerichte hingegen gut geheißen.