Seine Begründung der Klageabweisung führt in die Zuständigkeitsoptionen der Warschauer Übereinkunft ein. Sie gilt für Auslandsflüge. Ein Forum in den USA sieht sie für den iranischen Kläger nicht vor, der in die USA flog, nach Genuss von Hühnerfleisch an Bord krank wurde, und im Ausland schon den Rückflug nach Teheran gebucht hatte.
Den geforderten Schadensersatz von $100.000 kann der Fluggast nicht in den USA einklagen. Für das von ihm angerufene Bundesgericht im Staat Maryland greift keins der vier anwendbaren Bezugsmerkmale der Konvention.