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Samstag, den 18. Febr. 2012

Definitionenstreit: and, or, each, any

 
FSp - Washington.   Dem Referendar fehlen die Worte: Im Rahmen des Discovery-Ausforschungs­beweis­verfahrens können die Parteien ihre zukünftig zu verwen­dende Termino­logie zur Beschreibung und Erklärung von Dokumenten selbst mit Instructions & Definitions-Absprachen definieren. So bilden die Parteien ihren eigenen Verfahrens­wortschatz, an dem man sich im Rahmen einer Auslegung des gegne­rischen Vorbringens orientiert. Hält der Gegner eine Defi­nition für unsachgemäß oder irreführend, so widerspricht er.

Heute moniert der gegnerische Anwalt, die definierten Wörter each, any, and und or seien zur Verwendung zu ungenau, zu unbestimmt, zu vage und mehrdeutig und dienten allein der Umgehung des Regelungszwecks von Prozess- und Markenrecht. Gleichermaßen verhalte es sich mit identify, identifying, relating to, opposer, you sowie applicant und date.

Dem deutschen Referendar werden hier schon die Muttersprach-Alternativen knapp; und ob sich ein solches Vorgehen wirklich empfiehlt, muss der prozessökonomisch Denkende bezweifelnd offen lassen. Will man aber nicht zur Kommunikation via Rauchzeichen zurückkehren, empfiehlt sich bei solch einem Vorbringen wohl nur, es schweigend zur Kenntnis zu nehmen.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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