Nur Amt und Google können Verbraucherschutz einklagen
CK • Washington. Den am 19. Februar 2012 gestellten Antrag des
Electronic Privacy Information Center gegen das Verbraucherschutzamt
Federal Trade Commission zur Durchsetzung der vereinbarten Kundenrechte auf Datenschutz und Privatsphäre wies das Bundesgericht der amerikanischen Hauptstadt in der ersten Instanz bereits am 24. Februar ab.
Allein die Vergleichsparteien, also Google und die FTC, sind nach der
Consent Order vom Oktober 2011 klageberechtigt, entschied es im Fall
EPIC v. FTC mit 12-seitiger Begründung.
Das EPIC begehrte einstweiligen und dauerhaften Rechtsschutz, um die neuen Privacy-Regeln von Google vor ihrem Inkrafttreten im März 2012 anzuhalten und einer gründlichen Prüfung unterziehen zu lassen.