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Freitag, den 24. Febr. 2012

Google-Vergleich: Nicht Sache Dritter

 
Nur Amt und Google können Verbraucherschutz einklagen
.   Den am 19. Februar 2012 gestellten Antrag des Electronic Privacy Information Center gegen das Verbraucher­schutzamt Federal Trade Commission zur Durchsetzung der vereinbarten Kundenrechte auf Datenschutz und Privatsphäre wies das Bundesgericht der amerikanischen Hauptstadt in der ersten Instanz bereits am 24. Februar ab.

Allein die Vergleichsparteien, also Google und die FTC, sind nach der Consent Order vom Oktober 2011 klageberechtigt, entschied es im Fall EPIC v. FTC mit 12-seitiger Begründung.

Das EPIC begehrte einstweiligen und dauerhaften Rechtsschutz, um die neuen Privacy-Regeln von Google vor ihrem Inkrafttreten im März 2012 anzuhalten und einer gründlichen Prüfung unterziehen zu lassen.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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