Im Fall Skydive v. Skyride legte der Richter auf den von den Geschworenen zugemessenen Ausgleich für die tatsächlichen, gutachterlich belegten Schäden etwas drauf: Das Doppelte.
Er begründete dies mit einer Gesamtschau der Umstände, die das Bundesrevisionsgericht in San Fransisco am 12. März 2012 hingegen als straforientiert erachtete, und damit als unzulässig. Die Revision bestätigt lesenswert die sonstigen Ergebnisse aus Marken- und Domainrecht sowie wegen Wettbewerbsmissbrauchs.