Dodd-Frank: Datenschutz im Land of the Free
Mem - Washington. Als Europäer hat man oft den Eindruck, dass im Land of the Free sogar die Daten frei sind und Datenschutz in den USA so gut wie gar nicht existiert. Das dem nicht so ist, beweist folgende Regelungsänderung, die das Bureau of Consumer Financial Protection am 15. März 2012 unter dem Titel Confidential Treatment of Privileged Information im Bundesanzeiger, Federal Register Band 77, Heft 51, Seite 15286, veröffentlichte. Der Zweck einer solchen Veröffentlichung nach dem Administrative Procedures Act ist es, der Öffentlichkeit die Möglichkeit zu geben, zur Regelungsänderung Stellung zu nehmen.
Durch Title X des Dodd-Frank Act wurde das Amt im Bundesfinanzministerium, United States Department of the Treasury, beauftragt, Finanzinstitute und Institute ohne Einlagengeschäft zu überwachen. Um dieser Pflicht nachzukommen, darf das Bureau in Informationen und Dokumente Einsicht nehmen, welche beispielsweise durch das Anwaltsgeheimnis besonders geschützt sind. Problematisch ist dabei, ob durch die Offenlegung solcher priviligierten Informationen an das Bureau ein allgemeiner Verzicht auf den Datenschutz auch gegenüber Dritten entsteht. Das Amt und der Kongress verneinten dies im National Credit Union Act und dem Federal Deposit Insurance Act.
Rechtsklarheit und -sicherheit für Unternehmen soll jetzt durch die Abänderung des Title 12 CFR Part 1070, subpart D, für vertrauliche Informationen in Banken und Bankgeschäften geschaffen werden. Eine Änderung des Title 12 CFR 1070.47(c) soll zusätzlich festlegen, dass auch die Weitergabe geschützter Daten an andere Bundes- oder bundesstaatliche Behörden durch das Amt keinen Verzicht auf Datenschutz darstellt.
Diese Klarstellung sei für die Effizienz der Arbeit des Amts erforderlich und soll Rechtsstreitigkeiten mit dritten Parteien vorbeugen. Gleichzeitig will man verhindern, dass Unternehmen versuchen, sich vor der Beaufsichtigung durch das Amt zu drücken, aus Angst vor Verzicht auf besonderen Datenschutz. Im Land der Freiheit will man also lieber doch nicht, dass die anderen ganz frei sind.
Durch Title X des Dodd-Frank Act wurde das Amt im Bundesfinanzministerium, United States Department of the Treasury, beauftragt, Finanzinstitute und Institute ohne Einlagengeschäft zu überwachen. Um dieser Pflicht nachzukommen, darf das Bureau in Informationen und Dokumente Einsicht nehmen, welche beispielsweise durch das Anwaltsgeheimnis besonders geschützt sind. Problematisch ist dabei, ob durch die Offenlegung solcher priviligierten Informationen an das Bureau ein allgemeiner Verzicht auf den Datenschutz auch gegenüber Dritten entsteht. Das Amt und der Kongress verneinten dies im National Credit Union Act und dem Federal Deposit Insurance Act.
Rechtsklarheit und -sicherheit für Unternehmen soll jetzt durch die Abänderung des Title 12 CFR Part 1070, subpart D, für vertrauliche Informationen in Banken und Bankgeschäften geschaffen werden. Eine Änderung des Title 12 CFR 1070.47(c) soll zusätzlich festlegen, dass auch die Weitergabe geschützter Daten an andere Bundes- oder bundesstaatliche Behörden durch das Amt keinen Verzicht auf Datenschutz darstellt.
Diese Klarstellung sei für die Effizienz der Arbeit des Amts erforderlich und soll Rechtsstreitigkeiten mit dritten Parteien vorbeugen. Gleichzeitig will man verhindern, dass Unternehmen versuchen, sich vor der Beaufsichtigung durch das Amt zu drücken, aus Angst vor Verzicht auf besonderen Datenschutz. Im Land der Freiheit will man also lieber doch nicht, dass die anderen ganz frei sind.