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Montag, den 26. März 2012

Webseite schafft keine Gerichtsbarkeit  

Webseite verknüpft Beklagten nicht mit Gerichtsbezirk
.   Die Allzuständigkeit amerikanischer Gerichte wirkt in der Praxis kaum so drastisch, wie sie in der ausländischen Fachpresse oft kritisch dargestellt wird. Neben der sachlichen Zuständigkeit muss das Gericht auch die örtliche prüfen, und dafür muss der Kläger überzeugende Fakten beischaffen:
The Court may exercise personal jurisdiction over a non-resident defendant either by (1) finding general jurisdiction over the party, allowing the court to entertain a suit against a defendant "without regard to the claim's relationship vel non to the defendant's forum-linked activity," or (2) finding specific jurisdiction based on "acts of a defendant that touch and concern the forum." Steinberg v. Int'l Criminal Police Org., 672 F.2d 927, 928 (D.C. Cir. 1981)
Im Markenstreit Sweetgreen Inc. v. Sweet Leaf Inc. folgte das Bundesgericht der Hauptstadt am 23. März 2012 diesem Grundsatz, als die Klägerin außer einer Webseite der Beklagten, die auch in Washington abrufbar ist, keine dortigen Aktivitäten belegt fand. Das Gericht verwies daher den Prozess an das Bundesgericht, in dessen Bezirk die Beklagte aktiv ist.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.