Abgewichen wird damit, abgesehen vom ebenfalls bundesrechtlich geregeltem Gewerkschaftsrecht, vom Grundsatz der einzelstaatlichen Regelung im Arbeitsrechts. In seiner Entscheidung vom 27. März 2012 setzt sich das Bundesberufungsgericht für den dritten Bezirk intensiv mit der Entstehungsgeschichte des FLSA auseinander.
Title 29 U.S.C. § 216 (b) gibt Arbeitnehmern sogar ein Sammelklagerecht. Beitrittsvoraussetzung ist lediglich die schriftliche Erklärung des Arbeitnehmers beim Prozessgericht. Mangels Widerspruch zu Gesetzeswortlaut und dem Willen des Kongresses spricht auch nichts gegen eine prozessual kombinierte bundes- und einzelstaatliche Geltendmachung, solange die Wertungen des FLSA nicht unterlaufen werden.
Auch einzelstaatliches materielles Arbeitsrecht wird durch die Supremacy Clause der US Verfassung dann nicht blockiert. Bundesrecht bricht damit nicht generell einzelstaatliches Recht, und die Gefahren des Sammelklagerechts drohen nach beiderlei Recht.