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Donnerstag, den 05. April 2012

Auf Tuchfühlung beim Haftantritt

 
HJa - Washington.   In amerikanischen Gefängnissen geht es in der Regel sehr rabiat zu. Deswegen ist es für die Anstaltsleitung unumgänglich, Neuzugänge gründlich auf versteckte Drogen und Waffen als auch auf Krankheiten zu überprüfen. Um den Hygienestandards zu entsprechen, folgt eine abschließende Dusche.

Ein Kläger, der in New Jersey aufgrund eines Haftbefehls zur Vollstreckung einer Strafzahlung wegen Nichterscheinens vor Gericht ins Gefängnis gesteckt wurde, wollte die Unzulässigkeit einer verdachtsunabhängigen körperlichen Inspektion bei minderschweren Vergehen festgestellt wissen und sah in dem Vorgehen seine verfassungsmäßigen Rechte verletzt.

Der Oberste Bundesgerichtshof in Washington D.C. urteilte nun in Florence vs. Board of Chosen Freeholders of County of Burlington am 2. April 2012, dass das Vorgehen der Vollzugsbehörde rechtmäßig war. Die Schwere eines Vergehens sei ein ungeeignetes Kriterium, um Ausnahmen von dem invasiven Vorgang der Aufnahme eines Gefangenen zu bestimmen, der primär zu seinem eigenen Schutz und dem Schutz der Belegschaft vor Gewaltätigkeiten und Drogenhandel dient. Vielmehr würde ein solches Differenzierungskriterium zwar für einige Gefangene zur Wahrung der Privatsphäre beitragen, für den Rest der Insassen jedoch eine unnötige Gefährdung bedeuten.

Den Hintergründen des Falles hat sich auch die Daily Show angenommen. In einem launischen, kurzen Beitrag berichtet erst Jon Stuart über den Fall und befragt dann den federführenden Anwalt des Klägers in einem Interview: Teil 1 und Teil 2.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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