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Sonntag, den 08. April 2012

Transparenzgebot: Staatsgeheimnis Verschleppung

 
Ausländische Parlamentarier ohne Auskunftsanspruch
.   Nach dem Freedom of Information Act müssen auch Geheimdienste Aktenauskunft erteilen. Nach 5 USC §552(a)(3)(E) ist der Anspruch seit 2002 eingeschränkt: Vertretern fremder Staaten müssen die Geheimdienste nichts offenlegen.

Als Vertreter gelten nicht nur Botschaften, sondern auch Parlamentsabgeordnete, lautet das Urteil in All Party Paliamentary Group on Extraordinary Rendition v. United States Department of Defense vom 2. April 2012, nachdem verschiedene Geheimdienste, definiert im National Security Act of 1947, die Auskunftspflicht nach Anträgen englischer Abgeordneter verneinten.

Das ausführliche Urteil des Bundesgerichts der Hauptstadt Washington, DC, beschreibt wegweisend die Subsumtion ausländischer Interessenten an amerikanischen Geheimdienstakten unter die FOIA-Ausnahme. Die englischen Antragsteller und Kläger wollten Licht in die Entführungsverfahren bringen, die als gesetzlose Alternative zur Auslieferung die Verschleppung von Personen - anfangs im Terrorkontext - zur Strafverfolgung oder Informationsbeschaffung bezweckten.

Die Definitionen von Staat und Vertreter beurteilen sich nicht nach ausländischem Recht, erklärt Richter Urbina. Als wenig elegant bezeichnet er das Ergebnis: Ein amerikanischer Anwalt darf die Geheimakten im eigenen Namen bestellen und weitergeben. Der fremde Staat oder sein Vertreter darf hingegen den FOIA-Antrag nicht stellen.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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