Als Vertreter gelten nicht nur Botschaften, sondern auch Parlamentsabgeordnete, lautet das Urteil in All Party Paliamentary Group on Extraordinary Rendition v. United States Department of Defense vom 2. April 2012, nachdem verschiedene Geheimdienste, definiert im National Security Act of 1947, die Auskunftspflicht nach Anträgen englischer Abgeordneter verneinten.
Das ausführliche Urteil des Bundesgerichts der Hauptstadt Washington, DC, beschreibt wegweisend die Subsumtion ausländischer Interessenten an amerikanischen Geheimdienstakten unter die FOIA-Ausnahme. Die englischen Antragsteller und Kläger wollten Licht in die Entführungsverfahren bringen, die als gesetzlose Alternative zur Auslieferung die Verschleppung von Personen - anfangs im Terrorkontext - zur Strafverfolgung oder Informationsbeschaffung bezweckten.
Die Definitionen von Staat und Vertreter beurteilen sich nicht nach ausländischem Recht, erklärt Richter Urbina. Als wenig elegant bezeichnet er das Ergebnis: Ein amerikanischer Anwalt darf die Geheimakten im eigenen Namen bestellen und weitergeben. Der fremde Staat oder sein Vertreter darf hingegen den FOIA-Antrag nicht stellen.