Der Streit ist typisch, die Lösung zwar kostenintensiv, doch vertragsrechtlich einfach. Der Hersteller hatte seine Leistung spezifikationsgerecht erbracht. Der Kunde war unzufrieden, weil die Anbindung an die von einem Dritthersteller verwaltete Datenbank nicht funktionierte.
Das Urteil geht lesenswert auf die Klage und die umfassende Widerklage des Kunden im Fall Amicas, Inc. v. GMG Health Systems, Ltd. ein. Da die Software wie im Aufgabenheft beschrieben funktionierte und die Anbindung zudem auf Seiten des Dritten haperte, hatte der Hersteller seinen Vertrag erfüllt. Dass der Kunde auf einem funktionierenden Interface zur Datenbank bestand, geht über den Vertrag hinaus. Dieses Ergebnis war nicht zugesichert und kann nicht eingeklagt werden.