Die Kläger monieren den staatlichen Eingriff in die Rede- und Meinungsfreiheit, die auch Sexualdarstellungen und die Nichterfassung von Darstellern umfasst, sowie Strafverfolgungseingriffe des Staates schon durch die Pflicht zur Datenerfassung und -speicherung. Der Justizminister hält die Strafbestimmungen für mit dem ersten und vierten Verfassungszusatz vereinbar. Das Kinderschutzmotiv rechtfertige Eingriffe, die die Ziele und Wege klar abstecken und darüber hinaus nicht in Verfassungsrechte eingreifen.
Das Bundesgericht war von der Verfassungsvereinbarkeit überzeugt. Das Bundesrevisionsgericht des dritten Bezirks der USA in Philadelphia sieht hingegen die Einhaltung dieser Grenzen nicht als gesichert an und fordert am 16. April 2012 das Untergericht mit einer lesenswerten Erörterung von 59 Seiten zur weiteren Faktenprüfung und Subsumtion auf.