Bösgläubige Umgehung der Schiedsklausel
Kostenerstattung ausnahmsweise begründet
CK • Washington. In New York beginnt eine kaimanische Vertragspartei ein Schiedsverfahren, die andere beginnt einen Zivilprozess in Bombay mit dem Ziel des Verbots des Schiedsverfahrens. Dagegen geht die kaimanische Seite mit einem Zivilprozess in New York City mit Ziel eines Verbots, das Verfahren in Bombay weiterzuführen, vor.In New York wird die Anti-Suit Injunction erlassen. Ausnahmsweise wird zudem der erfolgreichen Antragstellerin die Kostenerstattung zugesprochen. Das rügt nun die indische Partei, die in Bombay vorpreschte, in New York.
Am 25. Mai 2012 entschied das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York City im Fall Amaprop Ltd. v. Indiabulls Financial Services Ltd., dass die Kostenerstattung bei bösgläubiger Verweigerung der Mitwirkung am Schiedsverfahren keinen Ermessensmissbrauch darstellt und zulässig ist.
Ausschlaggebende Merkmale wie Lügen vor dem Schiedsgericht, Falschdarstellung der Schiedsklausel, Unterdrückung von Informationen und böswillige Schiedsverweigerung begründen die Entscheidung, die von der American Rule über die Nichterstattung von Prozesskosten abweicht.