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Sonntag, den 27. Mai 2012

Bösgläubige Umgehung der Schiedsklausel

 
Kostenerstattung ausnahmsweise begründet
.   In New York beginnt eine kaimanische Vertragspartei ein Schiedsverfahren, die andere beginnt einen Zivilprozess in Bombay mit dem Ziel des Verbots des Schiedsverfahrens. Dagegen geht die kaimanische Seite mit einem Zivilprozess in New York City mit Ziel eines Verbots, das Verfahren in Bombay weiterzuführen, vor.

In New York wird die Anti-Suit Injunction erlassen. Ausnahmsweise wird zudem der erfolgreichen Antragstellerin die Kostenerstattung zugesprochen. Das rügt nun die indische Partei, die in Bombay vorpreschte, in New York.

Am 25. Mai 2012 entschied das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York City im Fall Amaprop Ltd. v. Indiabulls Financial Services Ltd., dass die Kostenerstattung bei bösgläubiger Verweigerung der Mitwirkung am Schiedsverfahren keinen Ermessensmissbrauch darstellt und zulässig ist.

Ausschlaggebende Merkmale wie Lügen vor dem Schiedsgericht, Falschdarstellung der Schiedsklausel, Unterdrückung von Informationen und böswillige Schiedsverweigerung begründen die Entscheidung, die von der American Rule über die Nichterstattung von Prozesskosten abweicht.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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