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Sonntag, den 03. Juni 2012

Waffenfest mit Verkauf legal

 
Im Kreisheim feiern Waffenhändler
.   Waffenbesitz als privates Grundrecht: Das war für viele Kommunen eine Kröte, die sie nicht schlucken wollten. Wenn sie den Besitz nicht einschränken konnten, dann sollte wenigstens der Handel begrenzt sein. Wenn das unmöglich war, sollte der Handel nicht auf kommunalem Grund und Boden ungeregelt sein.

Gegen eine restriktive Kreisverordnung gingen Waffenhändler vor, die das Kreishaus für Waffenfeste mieten wollen, wo sie Waffen und Munition verkaufen. Der Kreis wollte das nicht.

Das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks in San Francisco beschloss am 1. Juni 2012 mit einer lehrreichen Begründung im Fall Nordyke v. King, dass die Händler ihr Grundrecht ausüben dürfen, doch die Kommune bestimmen darf, dass die Waffen angekettet bleiben.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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