Das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks bestätigte aber am 11. Juli 2012 die Vorinstanz. Es stützte die Zuständigkeit auf einen Nexus und stellte auf die folgenden Faktoren ab:
(1) the extent to which the defendant purposefully availed itself of the privilege of conducting activities in the forum stateDas Gericht führte aus, dass der der für die Anwendbarkeit des Gesetzes ausreichende Kontakt der Beklagten zu dem Bundesstaat Virginia auf Grund dieser Tatsachen bestehe:
(2) whether the plaintiff's claims arise out of those activities; and
(3) whether the exercise of personal jurisdiction is constitutionally reasonable.
Die Verschwörung des Beklagten Al Dobowi mit dem Mitarbeiter des Klägers hatte ihren Ursprung in Virginia. Der Mitarbeiter entwendete dort die technischen Zeichnungen des Klägers und eröffnete daraufhin ein Büro in Virginia, um nunmehr als Angestellter für den Beklagten tätig zu werden. Auch die weiteren Geschäftsbeziehungen erfolgten über die bestehenden Kontakte in Virginia.
Ein ausreichender Bezug des Beklagten Linglong besteht darin, dass dieser sich an Al Dobowis Geschäften, die aus Virginia geführt wurden, beteiligte.