Die Anschuldigungen sind horrend: Abfällige Bemerkungen über Herkunft und Rasse vergifteten das Arbeitsklima; zudem folgte eine rechtswidrige Kündigung als Vergeltungsschlag, nachdem die Klägerin im Pariser Auswärtigen Amt die Situation erklärte.
Das Bundesgericht erörtert auf 17 Seiten im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung nach Rule 12(b)(6) die Qualität des Klageschriftsatzes, als die Botschaft die Abweisung beantragte. Aus Fristgründen verliert die Klägerin am 20. Juli 2012 die Kündigungsschutzklage, doch den Diskriminierungsanspruch darf sie weiterverfolgen.