Die Vorinstanz hatte dem Rechtsanwalt nach 28 USC §1927 die Prozesskosten seiner Mandantin als Sanktion auferlegt, weil er mehrere Klagen eingereicht, Verhandlungen geführt und Beweisverfahren angestrengt hat, obwohl diese von vorneherein offensichtlich unbegründet waren. Dagegen trägt der Kläger vor, dass er bei einem Nettoeinkommen von $20.000 außerstande ist, diesen Betrag zu zahlen. Das Gericht entschied hingegen, dass es sich um einen deliktischen Anspruch handelt, bei dem sich der Schadensersatz allein nach dem Schaden des Opfers richtet und nicht nach den finanziellen Möglichkeiten des Schädigers.
Das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks verweist den Fall an die Vorinstanz zurück, weil diese verkannt hat, dass die Sanktion schon nach dem Wortlaut des 28 USC §1927 im Ermessen des Gerichts liegt. Indem die Vorinstanz von einer gebundenen Entscheidung ausgegangen ist, hat sie das anzuwendende Recht verkannt und muss in einer erneuten Entscheidung die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers zumindest berücksichtigen.