×KEINE COOKIES & KEINE TRACKER

• • Terroranschlag auf Rechtstaatlichkeit in USA • • Absurde Regeln vom First Felon • • Die ersten Dekrete des First Felon amtlich • • First Felon: Verurteilt ja, bestraft nein • • Preisregeln für Eintrittskarten, Beherbergung • • Klarstellung der FARA-Meldepflicht im Entwurf • • CTA: BOIR-Meldepflicht erneut aufgehoben • • BOIR-Meldepflicht bleibt - neue kurze Fristen • • Neueste Urteile USA

Montag, den 30. Juli 2012

Indianerstamm darf diskriminieren

 
.   Bei der US-Armee erbringt die Chiropraktikerin ihre Leistungen als Leiharbeiterin eines Unternehmens, das dem Stamm der Cherokee gehört. Als sie entlassen wird, verklagt sie ihren Arbeitgeber wegen Bürgerrechtsverletzungen, doch das Bundesgericht weist die Diskriminierungsklage wegen mangelnder Zuständigkeit ab.

Das Bundesberufungsgericht des zehnten Bezirks der USA stimmt dem Ergebnis im Fall Somerlott v. Cherokee Nation Distributors am 27. Juli 2012 zu. Die Souveränität der Stämme greift auch bei Bürgerrechtsgesetzen des US-Bundes, so dass die Bundesgerichte ihre Gerichtsbarkeit nicht über sie ausüben dürfen, selbst wenn der Streit nicht direkt die Belange der Stämme berührt:
It is well-established that “Indian tribes are distinct, independent political communities, retaining their original natural rights in matters of local self-government. Although no longer possessed of the full attributes of sovereignty, they remain a separate people, with the power of regulating their internal and social relations.” […] As sovereign powers, Indian tribes are immune from suit absent congressional abrogation or clear waiver by the tribe.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
×KEINE COOKIES - KEINE TRACKER