×KEINE COOKIES & KEINE TRACKER

• • Terroranschlag auf Rechtstaatlichkeit in USA • • Absurde Regeln vom First Felon • • Die ersten Dekrete des First Felon amtlich • • First Felon: Verurteilt ja, bestraft nein • • Preisregeln für Eintrittskarten, Beherbergung • • Klarstellung der FARA-Meldepflicht im Entwurf • • CTA: BOIR-Meldepflicht erneut aufgehoben • • BOIR-Meldepflicht bleibt - neue kurze Fristen • • Neueste Urteile USA

Donnerstag, den 02. Aug. 2012

Unbequemer Gerichtsstand für Deutsche

 
.   Wegen Markenverletzung verklagt der deutsche Kofferhersteller in Boston im Fall Rimowa Gmbh v. Heys (USA), Inc. den amerikanischen Nachahmer, der den Fall nach Florida verlegen will, weil dort seine Zeugen sind. Das Bundesgericht des Bezirks Massachusetts weist den Antrag am 27. Juli 2012 ab.

Boston bietet sich den Zeugen in Deutschland und Kanada an; auch Direktflüge spielen eine Rolle. Die Zeugen in Florida werden die etwa gleiche Entfernung schon bewältigen, entscheidet das Gericht. Die Verlegung ins ungünstig gelegene Florida mit Parteivorteil für die Beklagte gibt schließlich den Ausschlag.

Wo die beweiserheblichen Dokumente liegen, ist angesicht ihres elektronischen Versands heute nicht mehr ausschlaggebend, erklärt das Gericht in einer wichtigen Fußnote.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
×KEINE COOKIES - KEINE TRACKER