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Dienstag, den 07. Aug. 2012

Schwacher Brückenbeton: Schadensmaß  

.   Als der Brückenbauer die Betonqualität des Lieferanten moniert und der staatliche Auftraggeber Ersatz fordert, hält der Brückenbauer Zahlungen zurück. Daraufhin klagt der Betonhersteller wegen Vertragsverletzung und Betrugs und verlangt Schadensersatz in Höhe des entgangenen Gewinns.

Das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks der USA in St. Louis erörtert am 6. August 2012 im Fall Razorback Concrete Company v. Dement Construction Company die Grundlagen der Schadensbemessung nach dem Uniform Commercial Code in seiner einzelstaatlichen Ausgestaltung. Ebenfalls erklärt es die Merkmale des Betrugsanspruchs und der Forderung von Schadensersatz für eine falsche Zusage des Kunden über den versprochenen Nichteinbehalt von Zahlungen vor dem Auftreten neuer Betonmängel.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.