Schwacher Brückenbeton: Schadensmaß
CK • Washington. Als der Brückenbauer die Betonqualität des Lieferanten moniert und der staatliche Auftraggeber Ersatz fordert, hält der Brückenbauer Zahlungen zurück. Daraufhin klagt der Betonhersteller wegen Vertragsverletzung und Betrugs und verlangt Schadensersatz in Höhe des entgangenen Gewinns.
Das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks der USA in St. Louis erörtert am 6. August 2012 im Fall Razorback Concrete Company v. Dement Construction Company die Grundlagen der Schadensbemessung nach dem Uniform Commercial Code in seiner einzelstaatlichen Ausgestaltung. Ebenfalls erklärt es die Merkmale des Betrugsanspruchs und der Forderung von Schadensersatz für eine falsche Zusage des Kunden über den versprochenen Nichteinbehalt von Zahlungen vor dem Auftreten neuer Betonmängel.
Das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks der USA in St. Louis erörtert am 6. August 2012 im Fall Razorback Concrete Company v. Dement Construction Company die Grundlagen der Schadensbemessung nach dem Uniform Commercial Code in seiner einzelstaatlichen Ausgestaltung. Ebenfalls erklärt es die Merkmale des Betrugsanspruchs und der Forderung von Schadensersatz für eine falsche Zusage des Kunden über den versprochenen Nichteinbehalt von Zahlungen vor dem Auftreten neuer Betonmängel.