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Freitag, den 10. Aug. 2012

Haftungsbefreite Suchmaschine: Google

 
AM - Washington.   Im Fall Getachew v. Google macht der Kläger geltend, durch die Ergebnisse der Google-Suchmaschine in seinen Rechten verletzt zu sein, da diese negative Ergebnisse anzeige, wenn sein Name ganz oder teilweise eingetippt würde. Die Vorinstanz wies die Klage wegen unerlaubter Handlung nach einzelstaatlichem Recht mit der Begründung ab, Google sei gegen einen solchen Anspruch durch das Bundesrecht geschützt.

Das Bundesberufungsgericht des zehnten Bezirks der USA bestätigte diese Entscheidung mit Urteil vom 9. August 2012. Nach 47 USC §230 des Bundesrechts hafte Google nicht für Suchergebnisse, deren Inhalte durch Dritte geschaffen wurden:
c) Protection for "Good Samaritan" blocking and screening of offensive material
(1) Treatment of publisher or speaker
No provider or user of an interactive computer service shall be treated as the publisher or speaker of any information provided by another information content provider.
Hier ging der Kläger unter anderem gegen eine Verlinkung seines Namens auf eine freie Doktorandenstelle im Bereich der Biologie vor, jedoch greift der Haftungsausschluss des Bundesrechts auch in den Fällen, in denen sich Kläger gegen Rufmord wenden.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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