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Donnerstag, den 16. Aug. 2012

Bilder von Eseln und Bauten geschützt  

.   Die Beklagte setzte drei Architektenzeichnungen von Häusern auf Webseiten, die der Architekt, der sie in Vorinternetzeiten schuf und 1988 und 1989 beim Urheberrechtsamt in Washington, DC, anmeldete, mit einer Urheberrechtsverletzungsklage anfocht. Außerdem verlangt er aufgrund des der Beklagten einge­räumten, später gekündigten Nutzungs­rechts Schadensersatz wegen Vertrags­verletzung sowie nach Markenrecht und dem Digital Millennium Copyright Act.

Die im Untergericht wegen Urheberschutzunfähigkeit der Zeichnungen abgewiesene Klage belebt das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA im Fall Scholz Design, Inc. v. Sard Custom Homes LLC am 15. August 2012 wieder. Das Untergericht nahm fälschlich einen mangelnden Schutz an, weil die Zeichnungen keine Bauausführung ermöglichten, vgl. Architectural Works Copyright Protection Act.

Lediglich eine minimale Schöpfungshöhe verlange der Copyright Act. Sie sei für grafische Darstellungen gegeben, selbst wenn das später in Kraft getretene Sondergesetz für Baupläne mehr verlange. Bilder von Häusern sind wie Bilder von Eseln als Bilder schutzfähig. Auf Details und Bauausführbarkeit komme es nicht an, erklärte der United States Court of Appeals for the Second Circuit. Die Abweisung der Klageansprüche muss das Untergericht nun wegen seines elementaren Fehlers erneut prüfen - nur den Markenanspruch nicht, weil der Kläger ihn nicht in der Revision vortrug.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.