×KEINE COOKIES & KEINE TRACKER

• • Terroranschlag auf Rechtstaatlichkeit in USA • • Absurde Regeln vom First Felon • • Die ersten Dekrete des First Felon amtlich • • First Felon: Verurteilt ja, bestraft nein • • Preisregeln für Eintrittskarten, Beherbergung • • Klarstellung der FARA-Meldepflicht im Entwurf • • CTA: BOIR-Meldepflicht erneut aufgehoben • • BOIR-Meldepflicht bleibt - neue kurze Fristen • • Neueste Urteile USA

Donnerstag, den 06. Sept. 2012

Chemische Waffen bleiben - oder nicht?

 
AH - Washington.   Schon seit über 60 Jahren lagern chemische Waffen in einem Depot der Army in Pueblo, Colorado. Das Mandat des Kongresses wurde bereits mehrfach verlängert und sieht nun eine Frist für die Beseitigung des Gefahrenmülls durch die Army bis Ende des Jahres 2017 vor.

Nach dem Federal Facilities Compliance Act müssen die Bundesregierung und ihre Behörden aber die einzelstaatlichen Regeln einhalten, die eine strengere Handhabung von Gefahrenmüll vorsehen dürfen. Das Recht von Colorado verbietet in 6 Colo. Code. Regs. §268.50 diese chemischen Waffen auf dem Depot zu lagern. Der Beklagten ist es danach unmöglich, sowohl die einzelstaatliche Regelung als auch das Mandat des Kongresses zu befolgen.

Das Bundesberufungsgericht des zehnten Bezirks der USA in Denver entschied im Fall Colorado Department of Public Health v. United States am 5. September 2012, dass dieser Verzicht auf souveräne Immunität nicht einem Vorrang der bundesstaatlichen vor einer staatlichen Regelung entgegensteht. Aufgrund des Konflikts der Normen genießt die bundesstaatliche vielmehr Vorrang.

Das Bundesrecht bricht allerdings nicht immer einzelstaatliches Recht. Deshalb war der Weg bis in die Revision unvermeidbar. Nachdem die Beseitigung der chemischen Waffen erstmals 1985 angeordnet wurde, ist die Unzufriedenheit des Klägers mit der Lagerung verständlich. Es bleibt abzuwarten, ob die bis Ende 2017 gewährte Frist das letzte Wort in dieser Sache ist.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
×KEINE COOKIES - KEINE TRACKER