Nach dem
Das Bundesberufungsgericht des zehnten Bezirks der USA in Denver entschied im Fall Colorado Department of Public Health v. United States am 5. September 2012, dass dieser Verzicht auf souveräne Immunität nicht einem Vorrang der bundesstaatlichen vor einer staatlichen Regelung entgegensteht. Aufgrund des Konflikts der Normen genießt die bundesstaatliche vielmehr Vorrang.
Das Bundesrecht bricht allerdings nicht immer einzelstaatliches Recht. Deshalb war der Weg bis in die Revision unvermeidbar. Nachdem die Beseitigung der chemischen Waffen erstmals 1985 angeordnet wurde, ist die Unzufriedenheit des Klägers mit der Lagerung verständlich. Es bleibt abzuwarten, ob die bis Ende 2017 gewährte Frist das letzte Wort in dieser Sache ist.