Chemische Waffen bleiben - oder nicht?
AH - Washington. Schon seit über 60 Jahren lagern chemische Waffen in einem Depot der Army in Pueblo, Colorado. Das Mandat des Kongresses wurde bereits mehrfach verlängert und sieht nun eine Frist für die Beseitigung des Gefahrenmülls durch die Army bis Ende des Jahres 2017 vor.
Nach demFederal Facilities Compliance Act müssen die Bundesregierung und ihre Behörden aber die einzelstaatlichen Regeln einhalten, die eine strengere Handhabung von Gefahrenmüll vorsehen dürfen. Das Recht von Colorado verbietet in 6 Colo. Code. Regs. §268.50 diese chemischen Waffen auf dem Depot zu lagern. Der Beklagten ist es danach unmöglich, sowohl die einzelstaatliche Regelung als auch das Mandat des Kongresses zu befolgen.
Das Bundesberufungsgericht des zehnten Bezirks der USA in Denver entschied im Fall Colorado Department of Public Health v. United States am 5. September 2012, dass dieser Verzicht auf souveräne Immunität nicht einem Vorrang der bundesstaatlichen vor einer staatlichen Regelung entgegensteht. Aufgrund des Konflikts der Normen genießt die bundesstaatliche vielmehr Vorrang.
Das Bundesrecht bricht allerdings nicht immer einzelstaatliches Recht. Deshalb war der Weg bis in die Revision unvermeidbar. Nachdem die Beseitigung der chemischen Waffen erstmals 1985 angeordnet wurde, ist die Unzufriedenheit des Klägers mit der Lagerung verständlich. Es bleibt abzuwarten, ob die bis Ende 2017 gewährte Frist das letzte Wort in dieser Sache ist.
Nach dem
Das Bundesberufungsgericht des zehnten Bezirks der USA in Denver entschied im Fall Colorado Department of Public Health v. United States am 5. September 2012, dass dieser Verzicht auf souveräne Immunität nicht einem Vorrang der bundesstaatlichen vor einer staatlichen Regelung entgegensteht. Aufgrund des Konflikts der Normen genießt die bundesstaatliche vielmehr Vorrang.
Das Bundesrecht bricht allerdings nicht immer einzelstaatliches Recht. Deshalb war der Weg bis in die Revision unvermeidbar. Nachdem die Beseitigung der chemischen Waffen erstmals 1985 angeordnet wurde, ist die Unzufriedenheit des Klägers mit der Lagerung verständlich. Es bleibt abzuwarten, ob die bis Ende 2017 gewährte Frist das letzte Wort in dieser Sache ist.