Diesen Weg ging das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York City im Sammelklageprozess Schnabel v. Trilegiant am 7. September 2012. Die Beklagte wandte gegen die Sammelklage der Kläger, sie sei wegen einer per EMail nach Vertragsschluss versandten Schiedsklausel, die auch bei Vertragsschluss über ein besonderes URL für AGBs abrufbar war, ihre Unzulässigkeit ein, da ein Schiedsverfahren nach der Schiedsklausel verbindlich sei.
Die Beklagte bietet billige Einkäufe an und verbindet mit ihrem Kaufvertrag eine aus Klägersicht undurchsichtige Klubmitgliedschaft bei Drittanbietern aus dem Konzernumfeld der Beklagten zu monatlichen Beiträgen. Grundsätzlich muss ein Vertrag nicht in einem Dokument bestehen; verstreute Teile sind zulässig; auch nach Vertragsschluss offengelegte AGB gelten als wirksam.
Hier, fand der United States Court of Appeals for the Second Circuit, waren die Grenzen der zumutbaren Kenntnis von den AGB und für ihre Annahme überschritten. Seine Begründung von 43 Seiten Länge bedeutet ebenso wie die ersten Shrinkwrap-Urteile eine vertragsrechtliche Revolution. Ob sie Bestand haben wird, muss möglicherweise noch der Oberste Bundesgerichtshof der USA, Supreme Court, in Washington, DC, beurteilen. Zunächst schreitet der untergerichtliche Prozess über die Trickmitgliedschaft fort.