• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Montag, den 10. Sept. 2012

Online-Vertrag mit EMail-AGB  

.   Online-Klickverträge können sich wie andere Verträge aus verschiedenen Mitteilungen zusammensetzen, doch eine AGB-Infusion per nachfolgender EMail reicht nicht aus. Sie passt auch nicht zu den Grundsätzen von seit Langem rechtswirksamen Shrinkwrap-Verträgen, die ein Kunde erst nach dem Öffnen einer Verpackung entdeckt.

Diesen Weg ging das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York City im Sammelklageprozess Schnabel v. Trilegiant am 7. September 2012. Die Beklagte wandte gegen die Sammelklage der Kläger, sie sei wegen einer per EMail nach Vertragsschluss versandten Schiedsklausel, die auch bei Vertragsschluss über ein besonderes URL für AGBs abrufbar war, ihre Unzulässigkeit ein, da ein Schiedsverfahren nach der Schiedsklausel verbindlich sei.

Die Beklagte bietet billige Einkäufe an und verbindet mit ihrem Kaufvertrag eine aus Klägersicht undurchsichtige Klubmitgliedschaft bei Drittanbietern aus dem Konzernumfeld der Beklagten zu monatlichen Beiträgen. Grundsätzlich muss ein Vertrag nicht in einem Dokument bestehen; verstreute Teile sind zulässig; auch nach Vertragsschluss offengelegte AGB gelten als wirksam.

Hier, fand der United States Court of Appeals for the Second Circuit, waren die Grenzen der zumutbaren Kenntnis von den AGB und für ihre Annahme überschritten. Seine Begründung von 43 Seiten Länge bedeutet ebenso wie die ersten Shrinkwrap-Urteile eine vertragsrechtliche Revolution. Ob sie Bestand haben wird, muss möglicherweise noch der Oberste Bundesgerichtshof der USA, Supreme Court, in Washington, DC, beurteilen. Zunächst schreitet der untergerichtliche Prozess über die Trickmitgliedschaft fort.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.