Der Verstoß liege darin, dass die Online-Unternehmen zwar pro vermittelter Hotelübernachtung Gewinn erzielten, indem sie im Vergleich zu dem von ihnen an die Hotels bezahlten Preis einen höheren Betrag von ihren Kunden verlangten, jedoch hiefür keine Hotelsteuer bezahlt hätten.
Das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks der USA bestätigte in seinem Urteil vom 10. September 2012 die Vorinstanz, die entschieden hatte, dass den Beklagten nach den örtlichen Steuergesetzen nicht die Pflicht obliege, von Hotelgästen Steuern einzuziehen und diese an die Steuerbehörden abzuführen. Als Begründung hierfür wurde angeführt, dass die Reiseanbieter weder Verkäufer, Betreiber noch Hotels sind, so dass die örtlichen Steuergesetze nicht greifen.