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Mittwoch, den 12. Sept. 2012

Schiedsverfahren – effizient, schnell  

AH - Washington.   In der Entscheidung Agility Public Warehouseing Co. v. Supreme Foodservice GmbH vom 6. September 2012 behält das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks in New York City stets die Grundidee eines Schiedsverfahrens im Auge: die schnelle Beilegung des Rechtsstreits und die Vermeidung langer Prozesse.

Zunächst bestätigte das Gericht seine ständige Rechtssprechung, derzufolge die Parteien durch einen zivilrechtlichen Vertrag keinen Verzicht auf die Berufungsmöglichkeit eines Schiedsspruches vereinbaren können.

Nach dem eng auszulegenden Article V (2) (b) der New York Convention on the Recognition and Enforcement of Arbitral Awards von 1958 kann die Durchsetzung des Schiedsspruchs aber nur dann abgelehnt werden, wenn dies einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstellt. Dafür reichte es nicht aus, dass die Schiedsrichter der Klage stattgaben, obwohl die Klägerin ihr Zeugnis verweigert hatte und die Beklagte aufgrunddessen von einer Klageabweisung ausging.

Der Federal Arbitration Act steht der Durchsetzbarkeit des Schiedsspruchs außerdem nicht entgegen, weil es selbst bei einem unterstellten Verstoß gegen das Recht aus New York an der subjektiven Kenntnis der Schiedsrichter von der Existenz und Anwendbarkeit einer entgegenstehenden Norm mangelte.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.