Zunächst bestätigte das Gericht seine ständige Rechtssprechung, derzufolge die Parteien durch einen zivilrechtlichen Vertrag keinen Verzicht auf die Berufungsmöglichkeit eines Schiedsspruches vereinbaren können.
Nach dem eng auszulegenden Article V (2) (b) der New York Convention on the Recognition and Enforcement of Arbitral Awards von 1958 kann die Durchsetzung des Schiedsspruchs aber nur dann abgelehnt werden, wenn dies einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstellt. Dafür reichte es nicht aus, dass die Schiedsrichter der Klage stattgaben, obwohl die Klägerin ihr Zeugnis verweigert hatte und die Beklagte aufgrunddessen von einer Klageabweisung ausging.
Der Federal Arbitration Act steht der Durchsetzbarkeit des Schiedsspruchs außerdem nicht entgegen, weil es selbst bei einem unterstellten Verstoß gegen das Recht aus New York an der subjektiven Kenntnis der Schiedsrichter von der Existenz und Anwendbarkeit einer entgegenstehenden Norm mangelte.