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Samstag, den 15. Sept. 2012

Googles Hassvideo-Dilemma

 
.   Meinungsfreiheit ist eins der höchsten Rechtsgüter in den USA. Google steht vor dem Dilemma, das neue Hassvideo von YouTube aus Anstands- und politischen Gründen zu entfernen, und sich deshalb einerseits einer Haftung für den Inhalt von YouTube-Veröffentlichungen auszusetzen, während andererseits Politiker wie Romney den Ruf nach Löschung als Verrat amerikanischer Grundwerte darstellen.

In den kommenden Wochen wird über die zugrundeliegenden Rechtsfragen ausgiebig diskutiert werden. Klar ist jedoch, dass das Verfassungsrecht auf Rede-, Meinungs-, politische und auch Religionsfreiheit im First Amendment Schranken unterliegt. In der Wikipedia sind die Free Speech-Schranken der USA auch für Laien nachvollziehbar zusammengefasst.

Die Grenzen der amerikanischen Redefreiheit wirken - das wird oft übersehen - im Verhältnis Staat und Bürger, nicht Google und YouTube-Uploader:
Incitement
False statements of fact
Obscenity
Child pornography
Fighting words and offensive speech
Threats
Speech owned by others
Commercial speech
Google, YouTube-Videolieferant und YouTube-Besucher stehen vertraglich zueinander in Beziehung, während Dritte möglicherweise aus deliktischer Haftung Ansprüche behaupten können. Für Google ist es dabei wichtig, nicht als Verfasser oder Redakteur mit inhaltlicher Einflussnahme aufzutreten, weil dann die gesetzliche Haftungsbefreiung für Anbieter von Kommunikationssystemen, die auch für die Anbieter der Netzinfrastruktur gilt, entfällt.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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