• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Donnerstag, den 20. Sept. 2012

Die Auswahl des Beklagten  

FS - Washington.   In dem Fall Sherry Ross v. Jefferson County Department of Health versucht die Klägerin ihren ehemaligen Arbeitgeber, das Gesundheitsamt des Kreises, aufgrund einer angeblich auf Diskriminierung beruhenden Kündigung zu verklagen.

Das Berufungsgericht des elften Bezirks schließt sich am 17. September 2012 dem Vorgericht an. Demnach fällt das Amt als einzelstaatliche Behörde unter den Schutz des 11. Zusatzartikel der Verfassung der Vereinigten Staaten.

Dieser besagt, dass einzelstaatliche Behörden nicht vor dem Bundesgericht verklagt werden können. Wann es sich um eine einzelstaatliche Behörde handelt, richtet sich nach vier Merkmalen: Beispielsweise wie stark der jeweilige Staat die Behörde überwachen darf und wie sie sich finanziert.

Die Gesundheitsbehörde des Staates Alabama überwacht und finanziert die Kreisämter. Zudem schließt einheitlich amerikanisches Recht die Kreise bei jeglichen Ansprüchen gegen die einzelnen Ämter als Beklagte aus. Der richtige Klagegegner ist somit nicht das Amt, sondern der einzelne Beamte.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.