Himmelreich’s submissions contain the faint air of sovereign-citizen argumentation. See Mot. for Copies 1–2, ECF No. 173 (referring to the District Court as an “Article I Court”; referencing the “Incorporated United States of America”). To continue down that path would be unrewarding. See United States v. Benabe, 654 F.3d 753, 767 (7th Cir. 2011). AaO Fn. 3.Diese Fußnote vom 21. September 2012 erinnert an das wiederholte und drängende Ansinnen potentieller Mandanten aus Deutschland, von US-Gerichten die Nichtigkeit einer gewissen BRD GmbH feststellen lassen zu wollen.
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, seit 2014 zudem Managing Partner einer 75-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.