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Montag, den 01. Okt. 2012

Produkthaftung: Wer haftet?  

.   Der Käufer eines später verbrannten Neuwagens verlor seinen Produkthaftungsanspruch, weil er nicht belegen konnte, ob der Autoladen, ein anderer Händler oder ein Dritter die schadensverursachenden Stromkabel eingebaut hatte.

Der Kunde, dessen Haus mitabbrannte, gewann jedoch in der Revision im Fall Reese V. Ford Motor Co. Nach dem anwendbaren Produkthaftungsrecht des Staates Pennsylvania gilt der Anspruch gegen Hersteller oder Verkäufer, entschied das Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks der USA am 28. September 2012, ohne Verschuldensnachweis.

Das Untergericht hatte fehlerhaft einen Präzedenzfall herangezogen, bei dem unklar war, welcher Beklagte der Verkäufer war, und die Klage abgewiesen. Wo die beim Erwerb angeschlossenen Kabel eingebaut wurden, ist für diesen Anspruch unerheblich, erklärt die zweite Instanz:
The Pennsylvania Supreme Court has adopted §402A of the Restatement (Second) of Torts, which imposes strict liability on the purveyor of a product in a defective condition "'unreasonably dangerous to the user or consumer.'" […] To recover under §402A, a plaintiff must establish that: (1) the product was defective; (2) the defect was a proximate cause of the plaintiff’s injuries; and (3) the defect causing the injury existed at the time the product left the seller’s hands.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.