• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Donnerstag, den 04. Okt. 2012

Film <- Schwarm <- Klage  

.   Ist ein P2P-Schwarm eine Verschwörung, die eine gemeinsame Klage gegen alle Schwarmteilnehmer an einem Internetkopiervorgang für ein urheberrechtlich geschütztes Werk rechtfertigt? Die Frage ist ungeklärt.

Verschiedene Gerichte teilen unterschiedliche Auffassungen, doch die Mehrheit vertritt die Ansicht, ein prozessualer Joinder sei unzulässig. Zuviel unterscheidet die Teilnahme am P2P-Schwarm von einer zu gemeinsamen illegalen Zielen verbundenen Personengruppe.

Der Klick auf Download allein macht nicht erkennbar, dass der Torrent-Nutzer mit anderen verschwörerisch in Verbindung treten will. Das Bundesgericht der Hauptstadt Washington erklärt die Rechtslage am 28. September 2012 im Fall Malibu Media, LLC v. Does 1-11 gegen IP-Anschriften, die Filmausschnitte von Pretty Back Door Baby zirkulierten.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.