Nach Art. 17 des Montrealer Abkommens muss eine Fluggesellschaft den Schadensersatz leisten, wenn ein Reisender durch einen Unfall an Bord getötet wird. Ein Unfall wird von den amerikanischen Gerichten in diesem Zusammenhang als unerwartetes Geschehen definiert, welches nicht im Zusammenhang mit dem Passagier steht.
Der Kläger forderte die Besatzung, die den Zusammenbruch seine Mutter entdeckte, auf, sie manuell oder mit Hilfe eines Defibrillators zu reanimieren. Die Crew befolgte diese Anweisung nicht, da laut einer Checkliste eine Reanimation nur bei Atemstillstand erfolgen soll. Dieses Versäumnis stellt laut Klägervortrag einen Unfall im Sinne des Art. 17 dar.
Das Gericht teilt diese Auffassung nicht. Der Verstorbenen wurde keine Hilfe gewährt, weil sie noch atmete. Die Maschine befand sich bereits im Landeanflug, als der Zusammenbruch entdeckt wurde; der Mutter wurde Sauerstoff verabreicht, und ein Notarzt wurde verständigt. Zu einer Nutzung des Defibrillators seitens des Notarztes musste es zu keiner Zeit kommen.