Bundesgerichte bilden keine Revisionsinstanz für Prozesse vor einzelstaatlichen Gerichten. Staaten und Bund bieten parallel - meist - drei Rechtszüge: Die einen für Ansprüche nach staatlichem Recht, beispielsweise Vertragsrecht. Die anderen für bundesrechtliche Ansprüche, beispielsweise im Bundesbeschaffungswesen.
Dann gibt es ein Überlappen der Gerichtsbarkeiten für Ansprüche aus einzelstaatlichem Recht mit Parteien aus verschiedenen Staaten, die auch das Bundesgericht erster Instanz anrufen dürfen. Nicht nur Amerikaner verstehen das nicht so genau.