Obwohl einige Ämter erklärten, die Existenz entsprechender Unterlagen weder bestätigen noch verneinen zu können, räumten sie der Klägerin eine Widerrufsfrist ein, die diese verstreichen ließ und sie zur Klageerhebung veranlasste.
Das Bundesgericht hielt jedoch das Widerrufsverfahren für unverzichtbar, weil die Klägerin nicht seine Fruchtlosigkeit belegte. Außerdem waren die Anfragen zu unspezifisch, als die Klägerin durchgesickerte, leaked, Informationen verlangte und so den ministeriellen Suchauftrag ungenau definierte.