This agreement shall be binding upon and inure to the benefit of the parties hereto and their respective heirs, successors, and permitted assigns. No person or entity that is not a party to this agreement may claim any right or benefit hereunder.Das Urteil in Retro Television Network, Inc. v. Luken Communications LLC betrifft diese Klausel. Im Rahmen der Übertragung von Fernsehrechten im Intellectual Property Agreement wandelten sich die Beteiligten in andere Gesellschaften, und später verklagte eine Seite die Muttergesellschaft der anderen Seite. Der Erfolg blieb nach obiger Klausel versagt. Zudem haften Gesellschafter nicht für die Schulden einer Gesellschaft, klärte das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks der USA in St. Louis am 17. Oktober 2012.
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, seit 2014 zudem Managing Partner einer 75-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.