Die Rechtslage ist klar: Selbst wenn ein US-Gericht seine Gerichtsbarkeit ausüben dürfte, muss es das nicht. Es kann den Fall nach dem Forum non conveniens-Grundsatz ins Ausland verweisen. Auch ein Missbrauch gilt als Faktor.
So entschied auch das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA am 24. Oktober 21012 gegen den klagenden Holländer, der Beklagte aus den Niederlanden vor das Gericht in New York zerren wollte, mit einer lesenswerten Begründung.